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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 27.04.1992 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 8↗RIS↗
Abwesenheitsurteile
Artikel 8
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung in Abwesenheit der verurteilten Person ergangen ist.