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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragschließenden Teile oder die Stellen werden einander über die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften ihres Landes informieren, soweit sie für die praktische Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des vorliegenden Abkommens von Bedeutung sind.