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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Jugoslawien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 8↗RIS↗
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Artikel 8
Bei der Erledigung eines Ersuchens um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.