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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 353/1983 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Staat übermittelt worden sind.