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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 555/1983 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Ministerium des Auswärtigen (utrikesdepartementet) des Königreichs Schweden werden einander unmittelbar in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.