Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Ministerium des Auswärtigen (utrikesdepartementet) des Königreichs Schweden werden einander unmittelbar in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.