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Fassungsvergleich zu Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 354/1983 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die liechtensteinischen Behörden werden ein Ersuchen nach Artikel 1 widerrufen, sobald nach liechtensteinischem Recht die Gründe für den Freiheitsentzug entfallen sind.