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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 556/1983 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichtes des anderen Vertragsstaates geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung der Frage der Zuständigkeit dieses Gerichtes nach diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.