Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Rechtsauskünfte
Artikel 8
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium des Königreiches Norwegen werden einander in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen unmittelbar und kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.