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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.1985 · idF BGBl. Nr. 455/1985 Art. 8↗RIS↗
Rechtsauskünfte
Artikel 8
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium des Königreiches Norwegen werden einander in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen unmittelbar und kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.