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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme 1
Art. 8neu
in Kraft ab 21.09.1986 · idF BGBl. Nr. 600/1986 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
(2) Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 1 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die das Recht des Staates vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet.