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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 524/1986 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat
(1) Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstreckungsstaates wird der Vollzug der Sanktion im Urteilsstaat ausgesetzt.
(2) Der Urteilsstaat darf die Sanktion nicht weiter vollziehen, wenn der Vollstreckungsstaat den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet.