Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
Das Gericht des ersuchten Staates ist bei Prüfung der Frage der Zuständigkeit des Gerichts des Entscheidungsstaates nach diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.