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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 8↗RIS↗
Verjährung
Artikel 8
Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.