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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 54/1992 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaates ausschließlich militärischer Art ist.