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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 28/1996 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.