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Fassungsvergleich zu Zahlungsabkommen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlungsabkommen (Spanien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 21.03.1956 · idF BGBl. Nr. 88/1956 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
Der im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Zahlungsabkommens auf dem in Artikel I erwähnten Dollarverrechnungskonto angezeigte Saldo wird innerhalb von sechs Monaten durch Lieferung von Waren abgedeckt werden, über welche sich die beiden Vertragschließenden Teile ins Einvernehmen setzen werden.