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Fassungsvergleich zu Europäische Zahlungsunion××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Zahlungsunion 1
Art. 8neu
in Kraft ab 24.03.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
FINANZIERUNG INNERHALB DER ABRECHNUNGSPERIODEN
a) Jede Vertragspartei hat Beträge in ihrer Währung jeder anderen Vertragspartei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, ohne eine Abdeckung in Gold oder in der Währung eines dritten Landes zu fordern, und zwar in dem Umfang, der notwendig ist, um die in Artikel 2 erwähnten Zahlungen in der Zeit zwischen den Operationen zu ermöglichen.
b) Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht, ihre Währung anderen Vertragsparteien in Beträgen zur Verfügung zu stellen, die insgesamt höher sind als der Betrag, um den ihr kumulativer Rechnungsüberschuß niedriger ist als ihre Quote gemäß Artikel 11 lit. a.