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Fassungsvergleich zu Abkommen über deutsche Auslandsschulden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über deutsche Auslandsschulden 1
Art. 8neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
Verbot unterschiedlicher Behandlung
Die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erfüllung von Regelungsbedingungen gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen oder auch sonst eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder mit Bezug auf die verschiedenen Schuldenarten noch auf die Währung, in denen die Schulden zu bezahlen sind, noch in anderer Beziehung zulassen; die Gläubigerstaaten werden dies von der Bundesrepublik Deutschland auch nicht verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Schuldenarten als Folge der Regelung gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen gilt nicht als Schlechterstellung oder Bevorzugung.