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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 29.12.1959 · idF BGBl. Nr. 143/1960 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Das Verfahren nach den Artikeln 4 bis 7 findet keine Anwendung auf die Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, für die den in Schweden wohnhaften Personen schon nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung ein Anspruch zusteht (Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens).