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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1961 · idF BGBl. Nr. 26/1961 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als drei beträgt.