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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 10.06.1963 · idF BGBl. Nr. 212/1963 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder Staat die Steuer von den ihm zur Besteuerung überlassenen Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der anzuwenden wäre, wenn das gesamte Nachlaßvermögen nach den Gesetzen dieses Staates besteuern wäre.