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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung 1
Art. 8neu
in Kraft ab 06.01.1963 · idF BGBl. Nr. 1/1963 Art. 8↗RIS↗
KAPITEL III.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 8 (Anm.: Richtig: 8.)
Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für die Vertragspartei umfaßt der Ausdruck „Abkommen“ auch diese Anlagen.