Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
KAPITEL III.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 8 (Anm.: Richtig: 8.)
Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für die Vertragspartei umfaßt der Ausdruck „Abkommen“ auch diese Anlagen.