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Fassungsvergleich zu Zollbehandlung von Paletten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollbehandlung von Paletten 1
Art. 8neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 20/1964 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.