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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial 1
Art. 8neu
in Kraft ab 10.01.1973 · idF BGBl. Nr. 52/1973 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.