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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 09.02.1976 · idF BGBl. Nr. 51/1976 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen
Das nicht nach den Artikeln 5, 6 und 7 zu behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.