Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
Nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen
Das nicht nach den Artikeln 5, 6 und 7 zu behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.