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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 28.06.1985 · idF BGBl. Nr. 240/1985 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Zollverwaltungen leisten einander auf Ersuchen auch Amtshilfe durch Zustellung von Schriftstücken der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, die an Personen gerichtet sind, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnen.