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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung 1
Art. 8neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 8↗RIS↗
Übertragung der vorübergehenden Verwendung
Artikel 8
Jede Vertragspartei kann auf Antrag die Übertragung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person genehmigen, wenn diese Person
a) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und
b) die Verpflichtungen des ursprünglichen Begünstigten der vorübergehenden Verwendung übernimmt.