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Fassungsvergleich zu Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden 1
Art. 8neu
in Kraft ab 04.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 16/1999 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Wiederausfuhrfrist für die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieser Anlage.