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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 98/1999 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt unaufgefordert oder auf Ersuchen der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates durch Übersenden von Berichten, Niederschriften oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken alle ihr zur Verfügung stehenden Auskünfte über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen die Zollgesetze des letztgenannten Vertragsstaates verstoßen oder zu verstoßen scheinen.