Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt unaufgefordert oder auf Ersuchen der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates durch Übersenden von Berichten, Niederschriften oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken alle ihr zur Verfügung stehenden Auskünfte über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen die Zollgesetze des letztgenannten Vertragsstaates verstoßen oder zu verstoßen scheinen.