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Fassungsvergleich zu Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit 1
Art. 8neu
in Kraft ab 26.10.1958 · idF BGBl. Nr. 214/1958 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Dieses Protokoll kann bis zum 31. Dezember 1930 von jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes oder von jedem Nichtmitgliedstaat unterzeichnet werden, der zur ersten Kodifikationskonferenz eingeladen worden war oder von dem Völkerbundsrat zwecks Unterzeichnung eine Ausfertigung dieses Protokolls erhalten hat.