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Fassungsvergleich zu Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 275/1965 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.