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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Personenverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Personenverkehr (BRD) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 08.08.1969 · idF BGBl. Nr. 329/1969 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin mit der Maßgabe, daß
1. der „Behelfsmäßige Personalausweis“ des Landes Berlin und die „Berliner Kinderlichtbildbescheinigung“ dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt sind,
2. Kinder unter 16 Jahren, die in einem „Behelfsmäßigen Personalausweis“ des Landes Berlin eingetragen sind, für den Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis benötigen, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers reisen,
sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Österreichischen Bundesregierung nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Mitteilung macht.