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Fassungsvergleich zu Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD) 1
Art. 8geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.12.1970 – 31.01.1985 · idF BGBl. Nr. 339/1970 · danach: BGBl. Nr. 12/1985 Art. 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.1985 · idF BGBl. Nr. 12/1985 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Die Bau- oder Werkzone darf nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis nach dem Muster der Anlage II beziehungsweise III besitzt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich der Staustufe des Grenzbauwerkes und die zum Erreichen ihrer seiner einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.
(2) Für den Aufenthalt im Bereich der Staustufe des Grenzbauwerkes und Bauzone in der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
(3) Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen beider Vertragsstaaten vorzuweisen.
Schlagworte
Bauzone