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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Philippinen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Philippinen) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1978 · idF BGBl. Nr. 573/1977 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 7, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung oder Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischen Wege bekanntzugeben.