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Fassungsvergleich zu Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern 1
Art. 8neu
in Kraft ab 15.06.1980 · idF BGBl. Nr. 308/1980 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 7 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.