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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.1983 · idF BGBl. Nr. 67/1983 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Zustellungszeugnis
(1) Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder die Behörde, welche die Zustellung vorgenommen hat, stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht. Das Zeugnis stellt die Erledigung des Ersuchens fest; gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.
(2) Das Zeugnis wird von der Behörde, die es ausgestellt hat, der ersuchenden Behörde unmittelbar zugesandt.
(3) Die ersuchende Behörde kann die zentrale Behörde des ersuchten Staates bitten, ein Zeugnis, das nicht von dieser zentralen Behörde ausgestellt worden ist, mit einem Sichtvermerk zu versehen, wenn die Echtheit dieses Zeugnisses angezweifelt wird.