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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern 1
Art. 8neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF BGBl. Nr. 460/1983 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Auszüge sind mit dem Datum ihrer Ausstellung sowie mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Sie haben die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.
Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen.