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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.1987 · idF BGBl. Nr. 334/1987 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Durch Flüchtlinge vorgelegte und aus ihrem Herkunftsstaat stammende Urkunden betreffend die Identität und den Personenstand sind in jedem Vertragsstaat von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.