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Fassungsvergleich zu Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 07.02.1989 · idF BGBl. Nr. 118/1989 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Der beabsichtigte Durchgang einer geschlossenen Einheit von mehr als 35 der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organe, ausgenommen die italienische Feuerwehr, oder der beabsichtigte Durchgang dieser Organe mit Spezialfahrzeugen ist der zuständigen Behörde des Durchgangsstaates mitzuteilen.