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Fassungsvergleich zu Praktikantenabkommen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Praktikantenabkommen (Ungarn) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 27/1998 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Verpflichtung der Praktikanten, die in den Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fremden, einzuhalten, bleibt von diesem Abkommen unberührt. Die Erteilung der Sichtvermerke geschieht in einem beschleunigten Verfahren.