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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.1998 · idF BGBl. III Nr. 120/1998 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekunden sowie religiöse Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu gründen.