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Fassungsvergleich zu Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 58/1998 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Um einen schnellen Transport mit Luftfahrzeugen zu ermöglichen, gestattet die Bundesrepublik Deutschland, daß Dienstluftfahrzeuge der Exekutivorgane der Republik Österreich ihr Hoheitsgebiet ohne Zwischenlandung von und nach Jungholz und von und nach Mittelberg überfliegen.
(2) Ein grenzüberschreitender Flug mit Dienstluftfahrzeugen ist der Grenzpolizeistation Oberstdorf anzukündigen. Einer Verständigung nach Artikel 5 bedarf es nicht.