Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8aufgehoben
Artikel 8.
(1) Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse italienischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage C, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich zu den in dem genannten Tarife festgesetzten oder zu den niedrigsten Zollsätzen zugelassen werden, welche Österreich etwa in Zukunft für die gleichen Erzeugnisse irgendeines anderen fremden Staates zugestehen sollte.
(2) Alle Natur- oder Gewerbeerzeugnisse italienischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage C, nicht aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.
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