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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 11.02.1925 · idF BGBl. Nr. 80/1925 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
In den Gebieten jedes der beiden vertragschließenden Teile werden von den Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse der Gebiet des anderen Teiles keine anderen oder höheren inneren Abgaben für Rechnung des Staates, der Lokalbehörden oder Körperschaften erhoben werden, als sie unter gleichen Umständen von denselben Waren einheimischer oder irgendeiner anderen fremden Herkunft erhoben werden.