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Fassungsvergleich zu Handelsvertrag zwischen Österreich und Island××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island 1
Art. 8neu
in Kraft ab 25.03.1929 · idF BGBl. Nr. 106/1929 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII. Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen Teiles in betreff der Erfindungspatente, der Fabriks- oder Handelsmarken und der gewerblichen Muster oder Modelle denselben Schutz genießen, den die betreffenden Gesetze den eigenen Angehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden. Den Angehörigen der vertragschließenden Teile werden die Angehörigen anderer Staaten gleichgestellt, die auf dem Gebiete eines der vertragschließenden Teile ihren Wohnsitz oder tatsächliche Gewerbe- oder Handelsniederlassungen haben.