Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 27.08.1937 · idF BGBl. Nr. 314/1937 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die Genehmigung zur unmittelbaren Verrechnung von Forderungen aus dem österreichisch-deutschen Warenverkehr wird von den beiderseits zuständigen Stellen nur in besonderen Ausnahmefällen und grundsätzlich nur dann erteilt, wenn entweder in Österreich oder in Deutschland nur eine Firma an der Verrechnung beteiligt ist.