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Fassungsvergleich zu OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung××

Änderungen zwischen den Fassungen

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 1
Art. 8neu
in Kraft ab 30.09.1961 · idF BGBl. Nr. 248/1961 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
Der Rat bestellt alljährlich einen Vorsitzenden, der bei seinen Ministertagungen den Vorsitz führt, sowie zwei Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende kann für ein auf seine erste Amtszeit folgendes weiteres Jahr bestellt werden.