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Fassungsvergleich zu Handels- und Zahlungsabkommen - China××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Zahlungsabkommen - China 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.1973 · idF BGBl. Nr. 232/1973 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu bilden. Ihre Aufgabe ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten, neue Möglichkeiten zur Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu prüfen und geeignete Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens an die Vertragsparteien zu erstatten. Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in Wien oder Peking zusammentreten.