Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Libyen
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
ARTIKEL VIII
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und wird stillschweigend verlängert, wenn nicht einer der beiden Staaten mindestens drei Monate vor Ablauf dieses Abkommens schriftlich auf diplomatischem Weg seinen Wunsch bekanntgibt, dieses Abkommen abzuändern oder aufzuheben.