Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie andere Abkommen über Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigt oder bestehende internationale Verpflichtungen der beiden Vertragschließenden Teile aufhebt.