Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
ARTIKEL 8
Besondere Vereinbarung
Eine Investition, die auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen einer der beiden Vertragsparteien und den Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen worden ist, wird sowohl durch die Bestimmungen dieses Abkommens als auch durch die Bestimmungen der erwähnten besonderen Vereinbarung geregelt, je nachdem, welche für den Investor günstiger sind.